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Ökumenische Rundschau : Christlicher Religionsunterricht. Heft 1; 73(2024)

By: Material type: Continuing resourceSet: Ökumenische RundschauPublisher: Leipzig Evangelische Verlagsanstalt 2024Edition: 73,H.1ISSN:
  • 0029-8654
Review: Die Einrichtung des Religionsunterrichtes in Deutschland und Österreich (neuerdings in ähnlicher Konstruktion in Polen und anderen Ländern des ehemaligen Ostblocks sowie Russland) ist im globalen Vergleich gesehen eine Besonderheit: der Unterricht wird als ordentliches Schulfach nicht nur an kirchlichen, sondern auch an staatlichen Schulen erteilt. Er wird von „den“ Kirchen und dem Staat gemeinsam verantwortet. So ist der Staat der Organisator sowohl der Ausbildung der Religionslehrer:innen an den Universitäten als auch der Träger der Schulen, in denen der Unterricht erteilt wird. Die Kirchen haben ein starkes Mitspracherecht im Berufungsverfahren der Universitätsprofessor:innnen und auch der Schullehrer:innen, die eine entsprechende Vocatio bzw. Missio von den Kirchen erhalten (müssen). Am Ende kommt der konfessionelle Religionsunterricht heraus, der in „Übereinstimmung mit den Grundrechten der Religionsgemeinschaften“ erteilt wird, wie es im Grundgesetz Artikel 7,3 heißt. Dazu gehört auch die interkonfessionelle Zusammenarbeit im konfessionell-kooperativen Religionsunterricht, die in mehreren deutschen Bundesländern im kirchlichen Einvernehmen zwischen evangelischem und katholischem Religionsunterricht praktiziert wird.
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Zeitschrift AWM Korntal Zeitschriftenabteilung Ökumenische Rundschau (Browse shelf(Opens below)) Available 01234695

Die Einrichtung des Religionsunterrichtes in Deutschland und Österreich (neuerdings in ähnlicher Konstruktion in Polen und anderen Ländern des ehemaligen Ostblocks sowie Russland) ist im globalen Vergleich gesehen eine Besonderheit: der Unterricht wird als ordentliches Schulfach nicht nur an kirchlichen, sondern auch an staatlichen Schulen erteilt. Er wird von „den“ Kirchen und dem Staat gemeinsam verantwortet. So ist der Staat der Organisator sowohl der Ausbildung der Religionslehrer:innen an den Universitäten als auch der Träger der Schulen, in denen der Unterricht erteilt wird. Die Kirchen haben ein starkes Mitspracherecht im Berufungsverfahren der Universitätsprofessor:innnen und auch der Schullehrer:innen, die eine entsprechende Vocatio bzw. Missio von den Kirchen erhalten (müssen). Am Ende kommt der konfessionelle Religionsunterricht heraus, der in „Übereinstimmung mit den Grundrechten der Religionsgemeinschaften“ erteilt wird, wie es im Grundgesetz Artikel 7,3 heißt. Dazu gehört auch die interkonfessionelle Zusammenarbeit im konfessionell-kooperativen Religionsunterricht, die in mehreren deutschen Bundesländern im kirchlichen Einvernehmen zwischen evangelischem und katholischem Religionsunterricht praktiziert wird.

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