000 01685nas#a2200145ucc4500
001 0082154
005 20260801081256.0
022 _a0029-8654
110 1 _aDeutscher Ökumenischer Studienausschuß
245 _aÖkumenische Rundschau
_bChristlicher Religionsunterricht
_nHeft 1; 73(2024)
250 _a73,H.1
264 1 _aLeipzig
_bEvangelische Verlagsanstalt
_c2024
520 1 _aDie Einrichtung des Religionsunterrichtes in Deutschland und Österreich (neuerdings in ähnlicher Konstruktion in Polen und anderen Ländern des ehemaligen Ostblocks sowie Russland) ist im globalen Vergleich gesehen eine Besonderheit: der Unterricht wird als ordentliches Schulfach nicht nur an kirchlichen, sondern auch an staatlichen Schulen erteilt. Er wird von „den“ Kirchen und dem Staat gemeinsam verantwortet. So ist der Staat der Organisator sowohl der Ausbildung der Religionslehrer:innen an den Universitäten als auch der Träger der Schulen, in denen der Unterricht erteilt wird. Die Kirchen haben ein starkes Mitspracherecht im Berufungsverfahren der Universitätsprofessor:innnen und auch der Schullehrer:innen, die eine entsprechende Vocatio bzw. Missio von den Kirchen erhalten (müssen). Am Ende kommt der konfessionelle Religionsunterricht heraus, der in „Übereinstimmung mit den Grundrechten der Religionsgemeinschaften“ erteilt wird, wie es im Grundgesetz Artikel 7,3 heißt. Dazu gehört auch die interkonfessionelle Zusammenarbeit im konfessionell-kooperativen Religionsunterricht, die in mehreren deutschen Bundesländern im kirchlichen Einvernehmen zwischen evangelischem und katholischem Religionsunterricht praktiziert wird.
773 1 8 _w0030042
_tÖkumenische Rundschau
999 _c66665
_d66665